30.05.2022
Neueinstellungen in Zeiten der Pandemie sind für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oft mit einem hohen Mehraufwand verbunden. In den Unternehmen sind zusätzliche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu ergreifen. Insbesondere die Einstellung und Einarbeitung unter den besonderen Herausforderungen der Pandemie von Personen, die bereits längere Zeit ohne eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt waren, stellt gerade für kleineren Betriebe eine große Hürde dar. Mit einer einmaligen Einarbeitungspauschale in Höhe von 1.500 Euro sollen Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden daher bei der Neueinstellung von einer Person, die Leistungen nach dem SGB II bezogen hat oder langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 SGB III war, unterstützt werden. Die Einarbeitungspauschale kann sechs Monate nach einer Neueinstellung beantragt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht.
Minister Karl-Josef Laumann: „Schaffen Sie einen neuen Arbeitsplatz
und profitieren Sie von der Förderung. Das Land unterstützt Sie bei der
Einarbeitung neuer Mitarbeiter mit 1.500 Euro.“
Das sind die Ziele:
● Die negativen Folgen der Pandemie für den Arbeitsmarkt in NRW abmildern.
● Langzeitarbeitslose Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt auf dem Weg
in Arbeit fördern und eine Perspektive für diese Menschen schaffen.
● Neueinstellende Betriebe bei der besonders zeitaufwändigen Einarbeitung unter den
besonderen Herausforderungen der Pandemie unterstützen (Schutzmaßnahmen, erhöhte
Hygienemaßnahmen, Umstellung der Arbeitsorganisation und -abläufe).
Das wird gefördert:
● Betriebe erhalten eine einmalige Einarbeitungspauschale von 1.500 Euro pro sozialversicherungspflichtig
neu eingestellter Person, die zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen
hat oder langzeitarbeitslos war.
● Die Einarbeitungspauschale kann sechs Monate nach einer Neueinstellung beantragt werden,
wenn das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht.
Das müssen Sie erfüllen:
● Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften
mit bis zu 50 Beschäftigten mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen.
● Die Neueinstellung der Person darf erst ab dem 01.09.2021 erfolgt sein.
● Es muss sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des MAGS und im Flyer