26.02.2019
Zum 1. März 2019 tritt die neue ESF-Förderrichtlinie 2014 – 2020 (7. Richtlinienänderung) des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Damit werden sich auch einige Bedingungen für die Potentialberatung verändern.
In der geänderten Richtlinie wird die Zielgruppe des Programms wie folgt beschrieben:
„Zuwendungsempfangende: Beratene Unternehmen als natürliche und juristische Person sowie als Personengesellschaften mit Arbeitsstätten in NRW“.
Kriterien, die zukünftig entfallen:
- Begrenzung der Unternehmensgröße
- das Erfordernis von mindestens einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit
- das betriebliche Mindestalter von zwei Jahren
- Ausschluss von Unternehmen, die sich zu mehr als 50 % im Besitz von Bund, Ländern oder Gemeinden befinden
Mit Inkrafttreten der 7. Richtlinienänderung können somit nun auch Unternehmen gefördert werden,
- die weniger als 10 und mehr als 250 Beschäftigte haben,
- die im Besitz der öffentlichen Hand sind (bspw. Regiebetriebe und Eigenbetriebe wie Stadtwerke, Entsorgungsbetriebe),
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Verbandskörperschaften, Personalkörperschaften, Gebietskörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts) sind von der Förderung durch die Potentialberatung NRW weiterhin ausgeschlossen.
Förderumfang/-konditionen, Inhalte, Methode und Verfahren
Auch zukünftig können maximal 10 Beratungstage à 8 Stunden innerhalb von 36 Monaten in Höhe von 50 % der Beratungskosten (netto), maximal 500 €/Beratungstag gefördert werden. Die Aufteilung eines Beratungstages in einzelne Stunden ist dabei möglich. Es können ganze und (neu) halbe Beratungstage abgerechnet werden.
Weiterhin bleiben erhalten:
- die notwendige fachliche Stellungnahme einer Beratungsstelle Potentialberatung vor Beginn der Potentialberatung
- die Dokumentationspflichten der Potentialberatung
- der vorgezogene Maßnahmebeginn
- der Fragebogen zum Abschluss der Potentialberatung
- die beteiligungsorientierte Beratung in mindestens einem dieser
Themenfelder:
- Arbeitsorganisation
- Demografischer Wandel
- Gesundheit
- Digitalisierung
- Kompetenzentwicklung und Qualifizierungsberatung
Zur Bedeutung der Beteiligungsorientierung
Unter beteiligungsorientierter Beratung ist zu verstehen, dass mindestens ein Beschäftigter an der Beratung teilgnimmt. Zu den Beschäftigten zählen u. a. Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Daher:
- ist eine Beratung von Einzelunternehmen nicht möglich, da sie keine Beschäftigten haben,
- finden Auszubildende in diesem Zusammenhang ebenso wenig Berücksichtigung wie mithelfende Familienangehörige da sie keine Beschäftigten sind.
Verfahren
Die Rolle der Beratungsstellen wird bei gleichzeitiger Verantwortungsentlastung gestärkt. Die inhaltliche Diskussion des Beratungsangebotes und die Sicherstellung der Beteiligungsorientierung
tritt in den Vordergrund der Erstberatung. Bei positiver fachlicher Stellungnahme durch die Beratungsstelle wird ein Beratungsscheck
mit Beratungsprotokoll dem Unternehmen ausgehändigt.
Eine negative fachliche Stellungnahme kann dann erfolgen, wenn die Beratungsstelle keine Beteiligungsorientierung anhand des Angebotes durch das Beratungsunternehmen oder im Beratungsgespräch mit dem Unternehmen und dem Beratungsunternehmen erkennen kann. Ebenso
wenn keines der genannten Themenfelder berührt ist.
Kommt es zu einer negativen fachlichen Stellungnahme durch die Beratungsstelle, wird kein Beratungsscheck ausgegeben, wohl aber das Beratungsprotokoll mit der negativen Stellungnahme. Damit kann sich das Unternehmen an die Bezirksregierung wenden. Die Beratungsstelle
sollte darauf hinweisen, dass die Aussicht auf eine Förderung sehr gering sei. Die inhaltliche Prüfung durch die Bezirksregierung erfolgt anhand der einzureichenden Unterlagen nach durchgeführter Potentialberatung. Grundlage für diese inhaltliche Prüfung ist die Richtlinie. Prüfkriterien sind die Arbeitsstätte, die Beteiligungsorientierung und die Behandlung mindestens eines der genannten Themenfelder.
Statistische Angaben im elektronischen Beratungsprotokoll
Zu statistischen Zwecken werden folgende Daten erhoben, die keine Auswirkung hinsichtlich der Förderfähigkeit einer Potentialberatung haben, aber für die Steuerung des Förderprogramms von erheblicher Bedeutung sind:
- Anzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten einschließlich mitarbeitende Eigentümer,
- Teilhaber, Inhaber, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende
- Alter des Unternehmens
- Kammerzugehörigkeit
- Zustimmung/Ablehnung der betrieblichen InteressensvertretungWeitere Informationen
- Ab Inkrafttreten der ESF-Förderrichtlinie 2014 – 2020 (7. Richtlinienänderung) wird die Potentialberatung
- neu gezählt, der Zähler also „auf null“ gesetzt.